Kündigungsschutz: Wissenswertes für Arbeitnehmer
- Juli
- 25
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Ein Arbeitnehmer steht im Hinblick auf den Verlust seines Arbeitsplatzes nicht nur unter der Gunst seines Arbeitgebers. Um Arbeitnehmer vor Willkür zu schützen, sieht das Gesetz einige Schutzmaßnahmen vor. Es müssen bestimmte Gründe für eine Kündigung vorliegen und Fristen müssen eingehalten werden, damit Zeit besteht für eine neue Arbeitsplatzsuche.
Allgemeiner Kündigungsschutz
Es existieren betriebsbedingte, verhaltens- und personenbedingte Kündigungen. Bei verhaltensbedingten Kündigungen muss laut Arbeitsrecht ein unerwünschtes Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen. Dieses muss in einer Abmahnung gerügt werden. Erst wenn dasselbe Verhalten erneut, trotz Abmahnung, auftritt, kann eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Betriebsbedingte Kündigungen sind möglich, wenn die Existenz eines Betriebes nur dann gewährleistet werden kann, wenn Personal abgebaut wird. Dies muss einem Gericht im Zweifelsfall aufgezeigt werden. Bei personenbedingten Kündigungen liegen die Kündigungsgründe meistens in der Krankheit einer Person. Es müssen erhebliche Fehlzeiten aufgetreten sein und es muss eine Prognose vorliegen, die besagt, dass sich der Krankheitszustand des Arbeitnehmers nicht verbessert und weitere Fehlzeiten zu erwarten sind.
Besonderer Kündigungsschutz für Arbeitnehmer
Im Falle einer Kündigung müssen für alle Arbeitnehmer bestimmte Mindestfristen eingehalten werden. Diese besagen, dass das Arbeitsverhältnis erst einige Zeit, meist einige Monate, nach Ausspruch der Kündigung beendet ist. Des Weiteren existieren bestimmte Personengruppen, die in einem Betrieb gar nicht oder nur sehr schwer gekündigt werden können. Unmöglich ist eine Kündigung bei werdenden Müttern bis vier Monate nach der Entbindung. Es herrscht ein Verbot der ordentlichen Kündigung für Auszubildende nach Ablauf der Probezeit, für Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden und für Personen, die gerade ihren Wehr- oder Zivildienst ableisten. Soll ein schwerbehinderter Arbeitnehmer gekündigt werden, bedarf es der Zustimmung des Integrationsamtes. Außerdem dürfen Mitglieder des Betriebsrates, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, sowie Datenschutzbeauftragte und Schwerbehindertenbeauftragte nicht gekündigt werden.
Unternehmen suchen Alternativen
Arbeitnehmer können nicht einfach willkürlich gekündigt werden. Es müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Aus diesem Grund hat sich die Nutzung von Zeitarbeitern erhöht, da diese ohne größere Probleme aus einem Unternehmen entlassen werden können.