Urteil: Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf Kabelanschluss

Hartz-IV-Empfänger haben nur dann einen Anspruch auf Kabelanschluss, wenn es keine andere Möglichkeit des Fernsehempfangs gibt, so ein neues Urteil des Bundesozialgerichts vom Donnerstag (AZ: B 4 AS 48/08 R). Geltend gemacht werden können die Kosten nur dann, wenn sie fester Bestandteil des Mietvertrages sind und es keine Alternativen zu einem Kabelanschluss gibt. In jedem anderen Falle gehörten die Kabelkosten nicht zu den Kosten der Unterkunft, die von der öffentlichen Hand getragen werden.

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